Statuten

Hauseigentümerverband Region Büren Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

1. Name

Unter dem Namen "HAUS- UND GRUNDEIGENTÜMERVERBAND REGION BÜREN" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

2. Sitz
Der Verein befindet sich am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten.

Art. 2


Zweck
Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer, und der Wohnwirtschaft, insbesondere durch:

a.Stellungnahme zu bestehenden und neuen Gesetzen, Reglementen, Vorschriften und Verordnungen, die das Grundeigentum berühren;
 b. Bekämpfung der wachsenden Tendenz, das Grundeigentum in unbilliger und das allgemeine Wirtschaftsleben schädigender Weise zu belasten;
 c.Einreichung von Gesuchen und Anträgen an Behörden und Amtsstellen;
 d.Abhaltung von Vorträgen und Veranstaltungen;
 e.Zusammenarbeit mit anderen ähnlichen Vereinigungen;
 f.Führung eines Sekretariats und einer Auskunftsstelle.

II. Mitgliedschaft

Art. 3
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Art. 4
Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.

Art. 5
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. Das austretende Mitglied hat den vollen laufenden Jahresbeitrag zu bezahlen.
Der Austretende besitzt keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Mitgliedschaft erlischt beim Tod oder Wegfall der in Art. 3 erwähnten Voraussetzungen.

Art. 6
Ein Mitglied, das seine finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt oder durch sein Verhalten dem Verband schadet, kann durch den Vorstand ohne Angabe eines Grundes ausgeschlossen werden.

Art. 7
Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Versammlungen und auf Benützung aller Einrichtungen des Vereins gemäss den Bestimmungen des Gesetzes, dieser Statuten und allfälliger besonderer Reglemente und Beschlüsse.

Art. 8
Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweilen alljährlich mit dem Budget durch die Generalversammlung genehmigt wird.
Der Jahresbeitrag ist in der ersten Hälfte des Jahres zu entrichten. Neue Mitglieder entrichten den Beitrag für das laufende Jahr bei ihrem Eintritt.

Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, so ist für das laufende Jahr der halbe Betrag geschuldet.

Art. 9
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

III. Organisation

Art. 10
Die Organe des Vereins sind:

1.Die Generalversammlung
 2. Der Vorstand
 3.Die Revisoren
 4.Das Sekretariat

1. Die Generalversammlung

Art. 11
Oberstes Organ des Vereins ist die Generalsversammlung der Mitglieder. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.

Art. 12

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Sachfragen der Präsident, bei Wahlen das Los.

Art. 13
Die Abänderung der Statuten kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Art. 14
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Semester statt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden.

Art. 15
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident oder der Vizepräsident. Der Sekretär führt das Protokoll.

Art. 16

Die Generalversammlung besitzt insbesondere folgende Befugnisse:

a.Entgegennahme des Jahresberichtes und Genehmigung des Protokolls;
 b.Entlastung des Vorstandes;
 c.Festsetzen der Mitgliederbeiträge;
 d.Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren
 e.Festsetzung und Änderung der Statuten;
 f.Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

2. Der Vorstand

Art. 17
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.

Während der Amtsperiode in den Vorstand gewählte Mitglieder vollenden die Amtsperiode ihres Vorgängers.

Art. 18
Dem Vorstand obliegt Leitung und Vertretung des Vereins. Er besorgt insbesondere folgende Geschäfte:

a. Vorbereitung der Traktanden für die Generalversammlung;
 b.Organisation des Sekretariats;
 c.Beschlussfassung und Ausführung aller Geschäfte, die an der Generalversammlung zur Behandlung überwiesen werden.

Der Vorstand ist befugt, selbständig eine Geschäftsleitung zu bestimmen.

Art. 19
Der Vorstand beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Präsident steht der Stichentscheid zu. Der Sekretär führt das Protokoll. 

3. Die Revisoren

Art. 20
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, die von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen Antrag. 

4. Das Sekretariat

Art. 21
Das Sekretariat besorgt alle Geschäfte, die ihm von der Generalversammlung, dem Vorstand und dem Präsidenten übertragen werden, insbesondere:

a. Führung der Mitgliederkontrollen
 b.Erteilung von Auskunft und Beratung in allen Angelegenheiten des Haus-, Grund- und Stockwerkeigentums;
 c.Verkauf von Formularen, Mietverträgen, Hausordnungen.

IV. Finanzielles

Art. 22
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen.

Sie sind zu verwenden für:

a. Wahrung und Förderung der Interessen der Haus-, Grund- und Stockwerkeigentümer;
 b.Entschädigung des Vorstandes;
 c.Deckung der Kosten des Sekretariats.

Art. 23
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

V. Auflösung

Art. 24
Für die Auflösung sind 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Versammlung beschliesst über die Verwendung des allfällig vorhanden Vereinsvermögens, wobei eine Verteilung an die Mitglieder ausgeschlossen ist.

VI. Schlussbestimmungen
Für diese Statuten gilt ergänzend des Schweizerische Zivilgesetzbuch.

Angenommen und in Kraft gesetzt durch die Vereinsversammlung am vierten Juli eintausendneunhundertachtundachtzig.

- 04. Juli 1988 -

Haus- und Grundeigentümerverband Amt Büren

Der Präsident:Der Sekretär:
sig. G. Schwarz       
Architekt
sig. A. Jaggi
Notar

Revidiert und durch die Generalversammlung in Kraft gesetzt am
zwanzigsten Juni zweitausendundfünf.

- 20. Juni 2005 -

Haus- und Grundeigentümerverband Amt Büren

Der Präsident:Der Sekretär:
sig. R. Graser
Roland P. Graser     
Dipl. Ing. HTL
sig. A. Jaggi
Andreas Jaggi
Notar

Revidiert und durch die Generalversammlung in Kraft gesetzt am 

dreizehnten Juni zweitausendundzwölf.

- 13. Juni 2012-

Haus- und Grundeigentümerverband Region Büren

Der Präsident:Der Sekretär:
sig. B. von Lerber         
Beat von Lerber    
Architekt / Bauberater
sig. A. Jaggi
Andreas Jaggi
Notar